
Landgericht Frankfurt weist Klage ab
Wiedereinmal wollte jemand eine bzw. mehrere Domains bei der DENIC einklagen. Der Kläger ist Inhaber der sechs Wortmarken, welche wie folgt lauten: "E", "F", "G", "X", "Y" und "Z". Er beantragte bei der DENIC die dazugehörigen Domains, welche aber den Vergaberichtlinen der DENIC nicht entsprachen. In den Richtlinen steht unter anderem, dass eine .de mindestens 3 Zeichen haben muss.
Der Kläger versuchte mit Rechtsmitteln an die Domains zu kommen. Das LG Frankfurt wies die Klage ab und nahm Bezug zum Urteil von vw.de (welche auch abgelehnt wurde). Sonderrecht bekommt niemand bei der DENIC, noch nicht.